Richtlinien zur Unterstützung von Familien mit Kindern beim Erwerb von Wohneigentum in Marktschorgast;

Gewährung eines gemeindlichen Baukindergeldes, gültig ab 01.01.2010:

 

  • 1. Eheleute, Lebenspartner und Partner in nichtehelicher, eheähnlicher Gemeinschaft mit Kindern erhalten auf Antrag für folgenden Erwerb, Umbau und/oder Sanierung von Wohneigentum in Marktschorgast eine gemeindliche Förderung in Form eines einmaligen gemeindlichen Baukindergeldes:

           a) Erwerb und Wohnbebauung eines Baugrundstücks in Marktschorgast,

           b) Erwerb von Immobilien zu Wohnzwecken in Marktschorgast,

           c) Umbau und/oder Sanierung von Altimmobilien zu Wohnzwecken,
                wenn sich die Umbau- und/oder Sanierungskosten auf mindestens
                15.000,00 Euro belaufen.

 

  • 2. In den Fällen der Nummer 1, Buchstaben a und b beträgt die Förderung 1.000,00 Euro pro kindergeldberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Förderung verdoppelt sich, wenn es sich um eine denkmal- bzw. ensemblegeschützte Immobilie handelt.

 

  • 3. In den Fällen der Nummer 1, Buchstabe c beträgt die Förderung 250,00 Euro je vollendeter Investitionssumme von 15.000,00 €, höchstens jedoch 1.000,00 € pro kindergeldberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Förderung verdoppelt sich, wenn es sich um eine denkmal- bzw. ensemblegeschützte Immobilie handelt.

 

  • 4. Die Förderungen nach Nummer 1, Buchstaben a bis c sind nicht nebeneinander möglich.

 

  • 5. Eine Förderung nach Nummer 1 Buchstaben a bis c kann frühestens ab Bezug der erworbenen, umgebauten oder sanierten Immobilie beantragt werden.

 

  • 6. Maßgeblich für die zu fördernde Anzahl der Kinder ist der Zeitpunkt des Bezugs der erworbenen, umgebauten oder sanierten Immobilie (Einzugsdatum laut Einwohnermeldeamt).

 

  • 7. Pro Kind kann die Förderung nach Nummer 1, Buchstabe a und b nur einmal erfolgen.

 

  • 8. Von den Antragstellern ist schriftlich zuzusichern, dass sie die von der Gemeinde geförderte Immobilie selbst nutzen und dort nebst Kindern auf Dauer ihren Hauptwohnsitz nehmen bzw. beibehalten werden.

 

  • 9. Die gemeindliche Förderung ist ohne Verzinsung zurückzuzahlen, wenn ein von der Gemeinde gefördertes Gebäude innerhalb von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Förderbewilligung, vermietet oder veräußert wird.

 

  • 10. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Marktgemeinderat. Bereits nach der alten Richtlinie lt. Gemeinderatsbeschluss vom 28.05.1998 geförderte Familien erhalten keine weitere Förderung.

 

 

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