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1.
Eheleute,
Lebenspartner und Partner in nichtehelicher, eheähnlicher
Gemeinschaft mit Kindern erhalten auf
Antrag für folgenden Erwerb, Umbau und/oder Sanierung von
Wohneigentum in Marktschorgast eine gemeindliche
Förderung in Form eines einmaligen
gemeindlichen Baukindergeldes:
a) Erwerb und Wohnbebauung eines Baugrundstücks in Marktschorgast,
b) Erwerb von Immobilien zu Wohnzwecken in Marktschorgast,
c) Umbau und/oder Sanierung von Altimmobilien zu Wohnzwecken,
wenn sich die Umbau- und/oder
Sanierungskosten auf mindestens
15.000,00 Euro
belaufen.
In
den Fällen der Nummer 1, Buchstaben a und b beträgt die
Förderung 1.000,00 Euro pro
kindergeldberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres. Diese Förderung verdoppelt
sich, wenn es sich um eine denkmal- bzw. ensemblegeschützte
Immobilie handelt.
In
den Fällen der Nummer 1, Buchstabe c beträgt die Förderung
250,00 Euro je vollendeter
Investitionssumme von 15.000,00 €, höchstens jedoch
1.000,00 € pro kindergeldberechtigtes
Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Förderung
verdoppelt sich, wenn es sich um eine
denkmal- bzw. ensemblegeschützte Immobilie handelt.
Die
Förderungen nach Nummer 1, Buchstaben a bis c sind nicht
nebeneinander möglich.
Eine Förderung nach Nummer 1 Buchstaben a bis c kann frühestens
ab Bezug der erworbenen, umgebauten oder
sanierten Immobilie beantragt werden.
Maßgeblich für die zu fördernde Anzahl der Kinder ist der
Zeitpunkt des Bezugs der erworbenen,
umgebauten oder sanierten Immobilie (Einzugsdatum laut
Einwohnermeldeamt).
Pro
Kind kann die Förderung nach Nummer 1, Buchstabe a und b nur
einmal erfolgen.
Von
den Antragstellern ist schriftlich zuzusichern, dass sie die von
der Gemeinde geförderte Immobilie selbst
nutzen und dort nebst Kindern auf Dauer ihren Hauptwohnsitz
nehmen bzw. beibehalten werden.
Die
gemeindliche Förderung ist ohne Verzinsung zurückzuzahlen, wenn
ein von der Gemeinde gefördertes Gebäude
innerhalb von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der
Förderbewilligung, vermietet oder veräußert wird.
Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Über die
Gewährung der Förderung entscheidet der
Marktgemeinderat. Bereits nach der alten Richtlinie lt.
Gemeinderatsbeschluss vom 28.05.1998
geförderte Familien erhalten keine weitere Förderung.
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