Förderoffensive Nordostbayern - LEERSTÄNDE

Das Kommunale Förderprogramm finden Sie hier als PDF-Datei.

 

 

I. Räumlicher Geltungsbereich

 

§ 1 Fördergebiet
Der räumliche Geltungsbereich des Kommunalen Förderprogramms des Marktes Marktschorgast umfasst alle Anwesen innerhalb der im beiliegenden Lageplan vom 14.07.2016 dargestellten Abgrenzung. Der Lageplan nach Satz 1 sowie die Gestaltungsrichtlinie und die Gestaltungsfibel sind Bestandteil dieses Förderprogramms.


II. Sachlicher Geltungsbereich


§ 2 Ziel und Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist die Erhaltung des gewachsenen Ortskerns des Marktes Marktschorgast und dessen angrenzender Bebauung, sowie die Verbesserung des äußeren und inneren Zustandes von leerstehenden oder vom Leerstand bedrohten, privaten Wohn-, Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden, auch unter den Aspekten der Barrierefreiheit und der Energieeinsparung. Die Förderung soll dazu beitragen, die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse zu verbessern. Die städtebauliche Entwicklung soll durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden.


§ 3 Gegenstand der Förderung
1) In die Förderung einbezogen sind alle privaten baulichen Maßnahmen, die im Fördergebiet liegen und den Zielen der Ortsentwicklung entsprechen.

 

2) Im Rahmen des kommunalen Förderprogrammes können folgende Einzelmaßnahmen gefördert werden:

a) Gebäudeabbrüche als Grundlage für eine Aufwertung oder eine Wiederbebauung (Kostengruppe 200 nach DIN 276).

 

b) Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der vorhandenen Gebäude im inneren und äußeren Bereich der Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276. Maßnahmen an Fassaden einschließlich Fenstern und Türen, Dächern einschließlich Dachaufbauten und Treppen.

 

c) Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen, Einfahrten und Einfriedungen der Kostengruppe 500 nach DIN 276 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Begrünung und Entsiegelung von Flächen. Wesentlich für das Ortsbild sind die Begrünung der Fassaden und Höfe sowie die funktionsgerechte Befestigung der Hofräume.

 

3) Nicht förderfähig sind Kosten, die dem ordnungsgemäßen Bauunterhalt dienen, sowie Kosten der rein energetischen Sanierung oder Neubauten.

 

4) Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276) können bis zu einer Höhe von 18 v.H. der anrechenbaren Kosten gern. § 3 Ziffer 2 a bis c zur Förderung anerkannt werden. Bei umfangreichen Sanierungen ist ein Zuschlag von bis zu 5 v.H. (max. 23 v.H.) möglich.

 

5) Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muss noch so weit erhaltenswert sein, dass eine Maßnahme nach § 3 Ziffer 2 b gerechtfertigt und wirtschaftlich ist. Eine Förderung nach dem Kommunalen Förderprogrammes kann ausgeschlossen werden, wenn für das Objekt wegen baulicher Mängel und Missstände eine Gesamtmodernisierung nach Nr. 15 StBauFR erforderlich und angeordnet ist ( 177 BauGB).

 

6) Für die Inanspruchnahme von Fördermitteln für Maßnahmen nach § 3 Ziffer 2 ist Voraussetzung, dass die ganzheitliche Gestaltung den gestalterischen Sanierungszielen des Marktes Marktschorgast entspricht.

 

7) Vor der Umsetzung muss eine Beratung durch den Sanierungsbeauftragten des Marktes Marktschorgast erfolgen. Planung und Umsetzung muss den Festsetzungen der Gestaltungsrichtlinie mit Gestaltungsfibel des Marktes entsprechen. Die Beratung des Sanierungsbeauftragten ist bindend.


§ 4 Art und Umfang der Förderung
1) Die Förderung ist eine freiwillige Leistung des Marktes Marktschorgast; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel. Die anrechenbaren Ausgaben müssen mindestens 20.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).

 

2) Die Höhe der Förderung kann pauschal bis zu 30 v.H. der anrechenbaren Kosten nach § 3 Ziffer (2a) und (2b) je anerkannter Maßnahme (Grundstücks- oder wirtschaftliche Einheit), jedoch maximal 50.000 € betragen.

 

3) Die Höhe der Förderung kann pauschal bis zu 30 vM. der anrechenbaren Kosten nach § 3 Ziffer (2c) genannte Maßnahme (Grundstücks- oder wirtschaftliche Einheit), jedoch maximal 10.000 € betragen.

 

4) Eigenleistungen sind bei entsprechender Qualifikation möglich und werden mit 9,60 € / Stunde bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt. Die Summe der nachgewiesenen Eigenleistungen darf jedoch 50 v. H. der gesamten anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Die Angemessenheit des Aufwandes für Eigenleistungen ist vom Sanierungsberater des Marktes zu bestätigen.

§ 5 Grundsätze der Förderung
1) Der Zuschuss wird nur einmal bis zur Höchstgrenze gewährt, auch wenn die Sanierung eines Objektes in mehreren Bau- oder ]ahresabschnitten erfolgt.

 

2) Die Zuschüsse werden im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr eingestellten Haushaltsmittel für das durch die Förderoffensive Nordostbayern geförderte Kommunale Förderprogramm gewährt, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.

 

3) Im Rahmen der Sanierungsberatung ist ein Finanzierungsplan aufzustellen, in dem die Zuwendungsmöglichkeiten anderer Fördergeber (insbesondere der Denkmalpflege) sowie anderer Dritter festgehalten werden. In der Städtebauförderung gilt gemäß 7.3 der Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) der Grundsatz der subsidiären Förderung. In diesem Sinne ist die Förderung durch andere Fachprogramme vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

4) Der Eigenmittelanteil muss wenigstens 25 v. H. der Gesamtkosten inkl. Umsatzsteuer betragen. Die Summe aller Zuschüsse (der Städtebauförderung und anderer Fördergeber, Spenden) darf 75 v. H. der Gesamtkosten inkl. Umsatzsteuer nicht überschreiten.


III. Persönlicher Geltungsbereich


§ 6 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können alle Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, als natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern sein.


IV Verfahren


§ 7 Zuständigkeit
Zuständig zur Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist der Markt Marktschorgast. Grundlage ist die Empfehlung des vom Markt Marktschorgast beauftragten Sanierungsbeauftragten. Bewilligungsstelle ist der Markt Marktschorgast der im Rahmen eines von der Regierung zu bewilligenden Jahresbudgets im Einzelfall selbst über die Mittel entscheidet.


§ 8 Verfahren
1) Der Eigentümer beantragt beim Markt Marktschorgast für die geplante Maßnahme eine für den Eigentümer kostenfreie Beratung durch den Sanierungsbeauftragten.

 

2) Der Sanierungsbeauftragte berät die Eigentümer in der Reihenfolge der Anträge, fertigt ein Protokoll der Beratung und spricht darin Empfehlungen für die Umsetzung aus. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Einzeldenkmal, so bindet der Sanierungsbeauftragte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ein. Der Markt Marktschorgast und der Sanierungsbeauftragte prüfen, ob die privaten Maßnahmen den Zielen des kommunalen Förderprogrammes entsprechen. Weiterhin prüft er im Einvernehmen mit dem Markt Marktschorgast ob die Maßnahme förderfähig ist.

 

3) Ist eine Förderung möglich, wird der Eigentümer aufgefordert, gemäß Beratungsprotokoll Angebote für die geplanten Arbeiten einzuholen (mindestens 3 Angebote pro Gewerk). Übersteigt die voraussichtliche Höhe des Gesamtzuschusses 100.000 € (netto), ist der private Eigentümer an die Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts gebunden. Er kann in diesem Fall auf die Unterstützung des Sanierungsbeauftragten zurückgreifen.

 

4) Dem Antrag sind vom Antragsteller beizufügen:

 

a) Baubeschreibung der Maßnahme mit Fotos (Bestand) und Angaben über den voraussichtlichen Baubeginn und dem voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme

 

b) Bestands-Lageplan im Maßstab 1 : 1.000,

 

c) gegebenenfalls weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse usw. nach Maßgabe der Sanierungsberaters,

 

d) Kostenschätzung in Form von mindestens 3 Angeboten bauausführender Unternehmen, für Einzelgewerke mit voraussichtlichen Kosten von < 5.000,00 € oder eine Kostenschätzung nach DIN 276,

 

e) ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden und inwieweit bereits Bewilligungen ausgesprochen wurden. Diese sind beizulegen.

 

f) Bei Einzeldenkmälern sowie Objekten im Ensemblebereich ist die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde (beim Landratsamt Kulmbach) vorzulegen. Die Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Die Förderanträge werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen behandelt.

 

5) Die Förderung wird, nach Vorliegen aller Unterlagen und Überprüfung, schriftlich in Aussicht gestellt und der Markt fertigt einen Sanierungsvertrag, der von allen Beteiligten gegenzuzeichnen ist.

 

6) Freigabestelle für den Baubeginn ist der Markt Marktschorgast. Baurechtliche Genehmigungen bzw. eine
denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt.


§ 9 Durchführung der Maßnahme
1) Erst nach Abschluss des Sanierungsvertrags mit dem Markt Marktschorgast oder nach Erteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch den Markt kann mit den Arbeiten begonnen werden. Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, bevor die Zustimmung zum Beginn erteilt wurde oder eine Bewilligung vorlag, können nicht gefördert werden.

 

2) Die Maßnahme ist innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung durchzuführen. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung.


V. Fördervolumen — zeitlicher Geltungsbereich


§ 10 Fördervolumen - Dauer des Programms
Das jährliche Fördervolumen wird durch Beschluss des Marktgemeinderates mit Aufstellung des jeweiligen
Haushaltsplans festgelegt.


§ 11 Auszahlung
1) Für die Auszahlung des vereinbarten Zuschusses stellt der Bauherr einen Antrag, dem eine aussagekräftige Fotodokumentation (vorher/nachher) und sämtliche Rechnungen im Original beigelegt werden. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Zuschüsse.

 

2) Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlichen entstandenen, förderfähigen Kosten geringer sind, als die in der Sanierungsvereinbarung veranschlagten Beträge, so werden die Zuschüsse entsprechend anteilig gekürzt. Bei einer Kostenmehrung ist eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses nicht möglich.


§ 12 Pflichten - Verstöße - Fördervoraussetzungen
1) Die durch Zuschüsse gedeckten Instandsetzungs- und Modernisierungskosten dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.

 

2) Die gewährte Zuwendung unterliegt einer Bindungsfrist von 10 Jahren ab Fertigstellung. Bei Veräußerung des Grundstücks ist die Bindungsfrist auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Der jeweilige Eigentümer verpflichtet sich, die Zuwendung anteilig zurück zu zahlen, wenn das Grundstück vor Ablauf der Zweckbindung anderen Zwecken zugeführt wird.

 

3) Als Fördervoraussetzung gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Publikationsvorschriften sind einzuhalten. Nach Abschluss der Maßnahme wird eine vom Markt zur Verfügung gestellte Publikationstafel am Gebäude angebracht.

 

4) Der Bewilligungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien oder gegen Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheids und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel jederzeit widerrufen werden. Die ausgezahlten Zuschüsse sind dann in voller Höhe zurück zu zahlen und entsprechend Art. 49 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zu verzinsen.

§ 13 Inkrafttreten
Das Förderprogramm gilt für die Dauer der Förderoffensive Nordostbayern.
Es gilt aktuell vom 12.04.2019 bis zum 31.12.2020.