Städtebauförderung

Das kommunale Förderprogramm finden Sie hier als PDF-Datei.

 

 

I. Räumlicher Geltungsbereich


§ 1 Fördergebiet
Der räumliche Geltungsbereich des Kommunalen Förderprogramms des Marktes Marktschorgast umfasst alle Anwesen innerhalb der im beiliegenden Lageplan vom 14.07.2016 dargestellten Abgrenzung. Der Lageplan nach Satz 1 sowie die Gestaltungsrichtlinie und die Gestaltungsfibel sind Bestandteil dieses Förderprogramms.


II. Sachlicher Geltungsbereich


§ 2 Ziel und Zweck der Förderung
1) Das kommunale Förderprogramm soll, als zeitlich und räumlich begrenztes Programm den Vollzug der Gestaltungsrichtlinie mit Gestaltungsfibel, insbesondere die gestalterischen Verbesserungen im Sanierungsgebiet unterstützen und die Bereitschaft der Bürger zur Ortsbildpflege fördern.
2) Durch geeignete Maßnahmen zu einer nachhaltigen gestalterischen Verbesserung (z. B. von Fassade und Dach) soll die städtebauliche Entwicklung des Kernortes Marktschorgast unter Berücksichtigung des Ortsbildes und der denkmalpflegerischen Gesichtspunkte unterstützt werden.

 

3) Darüber hinaus sollen auch Maßnahmen im Inneren der Gebäude gefördert werden, wenn dadurch eine Leerstandsbedrohung abgewendet oder die wirtschaftliche Reaktivierung eines Leerstandes unterstützt wird.

 

4) Grundsätzlich gilt für alle Maßnahmen, dass diese zu einer nachhaltigen gestalterischen Aufwertung und zu einer Verbesserung der Wohn-n und Lebensverhältnisse führen. Der Ausbau barrierefreier Wohnungen ist wünschenswert. Wesentlich für das Ortsbild sind auch die Begrünung von Fassaden und Höfen sowie die funktionsgerechte Befestigung der Hofräume.


§ 3 Gegenstand der Förderung
1) In die Förderung einbezogen sind alle privaten baulichen Maßnahmen, die im Fördergebiet liegen und den Zielen der Ortsentwicklung entsprechen.

2) Im Rahmen des kommunalen Förderprogrammes können folgende Einzelmaßnahmen gefördert werden:
a) Maßnahmen mit ortsbildprägendem Charakter an Fassaden einschließlich Fenstern und Türen, Dächern sowie Dachaufbauten, und Treppen.

 

b) Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen, Einfahrten und Einfriedungen (Kostengruppe 500 „Außenanlagen“ nach DIN 276) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Begrünung und Entsiegelung von Flächen.

 

3) Nicht förderfähig sind Kosten, die dem ordnungsgemäßen Bauunterhalt dienen, sowie Kosten der rein energetischen Sanierung oder Neubauten.

 

4) Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276) können bis zu einer Höhe von 16 v.H. der anrechenbaren Kosten gem. § 3 Ziffer 2 a bis d zur Förderung anerkannt werden.

 

5) Eine Förderung nach dem Kommunalen Förderprogrammes kann ausgeschlossen werden, wenn für das Objekt wegen baulicher Mängel und Missstände eine Gesamtmodernisierung nach Nr.15 StBauFR erforderlich und angeordnet ist (§ 177 BauGB).

 

6) Für die Inanspruchnahme von Fördermitteln für Maßnahmen nach § 3 Ziffer 2 ist Voraussetzung, dass die ganzheitliche Gestaltung der Fassade einschließlich der Fenster, der Türen, des Daches und die Außenanlagen beinhaltet.

 

7) Vor der Umsetzung muss eine Beratung durch den Sanierungsbeauftragten des Marktes Marktschorgast erfolgen. Planung und Umsetzung muss den Festsetzungen der Gestaltungsrichtlinie mit Gestaltungsfibel des Marktes entsprechen.
Die Beratung des Sanierungsbeauftragten ist bindend.


§ 4 Art und Umfang der Förderung
1) Die Förderung ist eine freiwillige Leistung des Marktes Marktschorgast; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 6.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).

 

2) Die Höhe der Förderung wird auf 30 v. H. der anrechenbaren Kosten je Maßnahme (Grundstücks- oder wirtschaftliche Einheit) festgesetzt, jedoch
- für die unter § 3 Ziffer 2 a genannten Maßnahmen der Fassaden- und Dachverbesserungen bis zu max. 12.500,00 € Fördersumme,
- für die unter § 3 Ziffer 2 b genannten Verbesserungen der Außenanlagen bis zu max. 7.500,00 € Fördersumme.

 

3) Eigenleistungen sind bei entsprechender Qualifikation möglich und werden mit 9,60 € / Stunde berücksichtigt. Die Summe der nachgewiesenen Eigenleistungen darf 50 % der gesamten anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.
Die Angemessenheit des Aufwandes für Eigenleistungen ist vom Sanierungsberater des Marktes zu bestätigen.

 

§ 5 Grundsätze der Förderung
1) Der Zuschuss wird nur einmal bis zur Höchstgrenze gewährt, auch wenn die Sanierung eines Objektes und mehreren Bau- oder Jahresabschnitten erfolgt.

 

2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die den Zielen der Ortskernentwicklung entsprechen. Dazu wird in Bauberatungen durch den Markt Marktschorgast und des von ihr beauftragten Stadtplaners die Ausführungsart festgelegt.

 

3) Maßgeblich für eine Förderung ist die wesentliche Verbesserung des gesamten Erscheinungsbildes des Objektes.

 

4) Eigenmittel müssen mind. zu 25 v.H. der Gesamtkosten inkl. Mehrwertsteuer eingesetzt werden. Der Gesamtbetrag aller Zuschüsse (Städtebauförderung, andere Fördergeber und Spenden) darf 75 v.H. der Brutto-Gesamtkosten nicht übersteigen.


III. Persönlicher Geltungsbereich


§ 6 Zuwendungsverfahren
Zuwendungsempfänger können alle Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, als natürliche oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayern sein.
IV. Verfahren


§ 7 Zuständigkeit
Zuständig zur Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist der Markt Marktschorgast. Bewilligungsstelle ist die Regierung von Oberfranken.


§ 8 Verfahren
1) Der Eigentümer beantragt beim Markt Marktschorgast für die geplante Maßnahme eine für den Eigentümer kostenlose Beratung durch den Sanierungsbeauftragten.

 

2) Der Sanierungsbeauftragte berät die Eigentümer in der Reihenfolge der Anträge, fertigt ein Protokoll der Beratung und spricht darin Empfehlungen für die Umsetzung aus. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Einzeldenkmal, so bindet der Sanierungsbeauftragte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ein.
Der Markt Marktschorgast und der Sanierungsbeauftragte prüfen, ob die privaten Maßnahmen den Zielen des kommunalen Förderprogrammes entsprechen. Weiterhin prüft er im Einvernehmen mit dem Markt Marktschorgast und der Regierung von Oberfranken, ob die Maßnahme förderfähig ist.

 

3) Bei gegebener Förderfähigkeit sind gemäß Beratungsprotokoll Angebote für die geplanten Arbeiten einzuholen (mind. 3 Angebote je Gewerk).

 

4) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Baubeschreibung der Maßnahme mit Fotos (Bestand) und Angaben über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende,

 

b) Bestands-Lageplan 1 : 1000,

 

c) gegebenenfalls weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse usw. nach Maßgabe der Sanierungsberaters,

 

d) Kostenschätzung in Form von mindestens 3 Angeboten bauausführender Unternehmen, für Einzelgewerke mit voraussichtlichen Kosten von < 5.000,00 € eine Kostenschätzung nach DIN 276,

 

e) ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden und inwieweit bereits Bewilligungen ausgesprochen wurden. Diese sind beizulegen.

 

f) Bei Einzeldenkmälern sowie Objekten im Ensemblebereich ist die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde (beim Landratsamt Kulmbach) vorzulegen. Die Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Die Förderanträge werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen behandelt.

 

5) Die Förderung wird nach Vorliegen aller Unterlagen und Überprüfung schriftlich in Aussicht gestellt und der Markt fertigt nach Erhalt der Bewilligung durch die Regierung von Oberfranken einen Sanierungsvertrag, der von allen Beteiligten gegenzuzeichnen ist.

 

6) Freigabestelle für den Baubeginn ist der Markt Marktschorgast. Baurechtliche Genehmigungen bzw. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt.

 

§ 9 Durchführung der Maßnahme
1) Erst nach Abschluss des Sanierungsvertrags mit dem Markt Marktschorgast oder nach Erteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch den Markt kann mit den Arbeiten begonnen werden. Der Markt Marktschorgast stimmt den Abschluss des Sanierungsvertrags bzw. die Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zuvor mit der Regierung von Oberfranken ab. Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, bevor die Zustimmung zum Beginn erteilt wurde oder eine Bewilligung vorlag, können nicht gefördert werden.

 

2) Für genehmigungspflichtige bauliche Änderungen gemäß der Bayerischen Bauordnung ist ein Bauantrag einzureichen.

 

3) Die Maßnahme ist innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung durchzuführen. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung.

 

V. Fördervolumen – zeitlicher Geltungsbereich


§ 10 Fördervolumen - Dauer des Programms
Das jährliche Fördervolumen wird durch Beschluss des Marktgemeinderates mit Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplans festgelegt.

 

§ 11 Auszahlung
1) Für die Auszahlung des vereinbarten Zuschusses stellt der Bauherr einen Antrag, dem eine aussagekräftige Fotodokumentation (vorher/nachher) und sämtliche Rechnungen im Original beigelegt werden. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Zuschüsse.

 

2) Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlichen entstandenen, förderfähigen Kosten geringer sind, als die in der Sanierungsvereinbarung veranschlagten Beträge, so werden die Zuschüsse entsprechend anteilig gekürzt. Bei einer Kostenmehrung ist eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses nicht möglich.


§ 12 Pflichten - Verstöße - Fördervoraussetzungen
1) Die durch Zuschüsse gedeckten Instandsetzungs- und Modernisierungskosten dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.

 

2) Die gewährte Zuwendung unterliegt einer Bindungsfrist von 15 Jahren ab Fertigstellung. Bei Veräußerung des Grundstücks ist die Bindungsfrist auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Der jeweilige Eigentümer verpflichtet sich, die Zuwendung anteilig zurück zu zahlen, wenn das Grundstück vor Ablauf der Zweckbindung anderen Zwecken zugeführt wird.

 

3) Als Fördervoraussetzung gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Publikationsvorschriften sind einzuhalten. Nach Abschluss der Maßnahme wird eine vom Markt zur Verfügung gestellte Publikationstafel am Gebäude angebracht.

 

4) Der Bewilligungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien oder gegen Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheids und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel jederzeit widerrufen werden. Die ausgezahlten Zuschüsse sind dann in voller Höhe zurück zu zahlen und entsprechend Art. 49 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zu verzinsen.


§ 13 Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Der Markt Marktschorgast entscheidet im Rahmen eines von der Regierung bewilligten Jahresbudgets im Einzelfall selbst über die Mittel und weist deren zweckdienliche Verwendung summarisch nach.