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Landtagswahl 2023

Unser Wahlsystem

 

Die Landtagswahlen in Bayern finden alle fünf Jahre statt. Im Folgenden erfahren Sie, wie unser Wahlsystem aufgebaut ist und was Sie bei Ihrer Landtagswahl wissen sollten.

 

Im Landeswahlgesetz (LWG) ist in Artikel 20 die Festsetzung des Wahltags geregelt: "1Die Staatsregierung setzt spätestens fünf Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahl zum Landtag fest. 2Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung), bzw. spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung) statt.“ Da die letzte Landtagswahl am 14. Oktober 2018 stattfand, kamen für die turnusgemäße Landtagswahl 2023 die Sonntage oder öffentlichen Ruhetage (Art. 14 der Verfassung) zwischen dem 14. September und dem 14. Dezember 2023 in Betracht. Der früheste Wahltermin wäre demnach Sonntag, der 17.09.2023, der späteste Sonntag, der 10.12.2023 gewesen.

Am 13.12.2022 setzte die Staatsregierung den Termin für die nächste Landtagswahl auf den 8. Oktober 2023 fest.

Bayern ist ein Freistaat. Das heißt, wir Bürgerinnen und Bürger entscheiden selbst, nach welchen Gesetzen wir leben. Da wir dies aber aus Zeitnot im Allgemeinen nicht selbst erledigen können, wählen wir Volksvertreter, die für uns Gesetze beschließen: unsere Abgeordneten im Bayerischen Landtag. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.

 

Unser Wahlsystem besteht aus zwei Säulen

 

1. Direktmandate

Alle Regionen Bayerns sollen mindestens eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in den Landtag entsenden. Daher ist ganz Bayern in 91 Stimmkreise unterteilt, in denen die Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Erststimme eine Direktkandidatin oder einen Direktkandidaten wählen – ortsnah und persönlich. Dabei reicht für einen Sieg die einfache Mehrheit aus. Im Extremfall etwa genügten auch 20 Prozent, solange die anderen Kandidaten jeweils nur 10 Prozent erreichen. Gäbe es im Landtag nur diese 91 Direktmandate, wäre das ziemlich ungerecht: Denn die Wählerinnen und Wähler, die in ihrem Stimmkreis für einen unterlegenen Kandidaten gestimmt haben, hätten persönlich niemanden in den Landtag entsandt. Daher gibt es eine zweite Säule in unserem Wahlsystem:

 

2.  Listenmandate

Die Sitzverteilung im Landtag soll möglichst genau dem Wählerwillen entsprechen. Dafür wird die knappe Hälfte (89 von 180) der Mandate im Bayerischen Landtag an Listenkandidaten vergeben. Zu diesem Zweck stellen die Parteien für jeden der 7 Regierungsbezirke („Wahlkreise“) Listen mit ihren Kandidaten auf. Diese Listen sind unterschiedlich lang, denn die Regierungsbezirke erhalten je nach Einwohnerzahl unterschiedlich viele Sitze im Bayerischen Landtag. Mit ihrer Zweitstimme wählen die Bürgerinnen und Bürger eine Kandidatin oder einen Kandidaten auf diesen Listen – und bestimmen somit, wer außer den Direktkandidaten in den Landtag einzieht.

 

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